§ 1 Name, Sitz, Geschäftjahr,Eintragung in das Vereinsregister


1) Der Verein führt den Namen „Fleisch- und Wurstfreunde Ebern-Heubach e.V.“

2) Der Verein hat seinen Sitz in 96106 Ebern, Deutschland.

3) Geschäftsjahr des Vereins ist das jeweilige Kalenderjahr.

4) Der Verein soll in das zuständige Vereinsregister eingetragen werden.


§ 2 Vereinszweck


1) Zweck des Vereins ist die Förderung und die weitere Bekanntmachung der heimischen

Fleisch- und Wurstlandschaft und die Pflege der Traditionen und Bräuche bei Herstellung

und Verzehr derselbigen.

2) Des Weiteren verfolgt der Verein das Ziel der Mitgliederfortbildung in Bezug auf oben

genannte Produkte, insbesondere durch die Veranstaltung von Betriebsbesichtigungen in

heimischen herstellenden und vertreibenden Betreiben, durch regelmäßige Verköstigung von

Fleisch- und Wurstwaren und durch den regelmäßigen Erfahrungsaustausch unter den

Mitgliedern.


§ 3 Gemeinnützige Tätigkeit


Der Verein ist selbstlos tätig.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur

für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine

Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben , die dem

Vereinszweck fremd sind , oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

werden.


§ 4 Mitgliedschaft


1) Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen

2) Über die Aufnahme und den Ausschluss entscheidet der Vorstand.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftlichen Austritt des Mitglieds zum Schluss des

Kalenderjahres bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.

2) Die Mitgliedschaft erlischt zudem durch Tod, Ausschluss oder Vereinsauflösung.

3) Ein Mitglied kann wegen Vereins schädigenden Verhaltens, Missachtung der Satzung

oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge ausgeschlossen werden. Der Beschluss des

Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.


§ 6 Mitgliedsbeitrag


Über den von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag entscheidet die

Mitgliederversammlung.


§ 7 Organe des Vereins


1) Organe des Vereins sind

a) Der Vorstand

b) Die Mitgliederversammlung

2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem

Kassier und einem Schriftführer.

3) Der Vorstand wird alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt auch nach

Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern diese nicht anderen

Organen des Vereins vorbehalten sind.

5) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein jeweils allein

außer gerichtlich und inner gerichtlich. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende

Vorsitzende nur in Abwesenheit des Vorsitzenden handeln darf.


§ 8 Sitzung des Vorstands


1) Die Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt. Zu den Sitzungen wird eine Woche,

in dringenden Fällen drei Tage im Voraus unter Angabe einer Tagesordnung, eingeladen.

2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bzw. die des die Sitzung

leitenden Vorstandsmitglieds.

3) Über die Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen


§ 9 Die Mitgliederversammlung


1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Rechnungslegung, Genehmigung der

Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfung,

d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Eine

außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder

diese unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt.

3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher

unter Angabe der Tagesordnung einberufen.


§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht

auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

2) Bei Beschlussfassungen (Abstimmungen) entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit

der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist

jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

3) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die

vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 11 Einladungen zu Vereinsversammlungen


Einladungen zu Sitzungen und Mitgliederversammlungen erfolgen grundsätzlich in

Textform.


§ 12 Auflösung des Vereins


1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen

Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Beschlussfähig ist diese Mitgliederversammlung, wenn sie ordnungsgemäß einberufen

und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen sind.

Zur Auflösung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das

Vermögen des Vereins an die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ebern und des Ortsteils

Ebern-Heubach zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung

der Jugendarbeit zu verwenden haben.


§13 Inkrafttreten dieser Satzung


1) Die Satzung tritt mit Zustimmung der Vorstandschaft am 07.11.2008 in Kraft.

Ebern, Ortsteil Heubach, den 07.11.2008

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