§ 1 Name, Sitz, Geschäftjahr,Eintragung in das Vereinsregister
1) Der Verein führt den Namen „Fleisch- und Wurstfreunde Ebern-Heubach e.V.“
2) Der Verein hat seinen Sitz in 96106 Ebern, Deutschland.
3) Geschäftsjahr des Vereins ist das jeweilige Kalenderjahr.
4) Der Verein soll in das zuständige Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Vereinszweck
1) Zweck des Vereins ist die Förderung und die weitere Bekanntmachung der heimischen
Fleisch- und Wurstlandschaft und die Pflege der Traditionen und Bräuche bei Herstellung
und Verzehr derselbigen.
2) Des Weiteren verfolgt der Verein das Ziel der Mitgliederfortbildung in Bezug auf oben
genannte Produkte, insbesondere durch die Veranstaltung von Betriebsbesichtigungen in
heimischen herstellenden und vertreibenden Betreiben, durch regelmäßige Verköstigung von
Fleisch- und Wurstwaren und durch den regelmäßigen Erfahrungsaustausch unter den
Mitgliedern.
§ 3 Gemeinnützige Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben , die dem
Vereinszweck fremd sind , oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen
2) Über die Aufnahme und den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftlichen Austritt des Mitglieds zum Schluss des
Kalenderjahres bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
2) Die Mitgliedschaft erlischt zudem durch Tod, Ausschluss oder Vereinsauflösung.
3) Ein Mitglied kann wegen Vereins schädigenden Verhaltens, Missachtung der Satzung
oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge ausgeschlossen werden. Der Beschluss des
Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Über den von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
1) Organe des Vereins sind
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem
Kassier und einem Schriftführer.
3) Der Vorstand wird alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt auch nach
Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern diese nicht anderen
Organen des Vereins vorbehalten sind.
5) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein jeweils allein
außer gerichtlich und inner gerichtlich. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende
Vorsitzende nur in Abwesenheit des Vorsitzenden handeln darf.
§ 8 Sitzung des Vorstands
1) Die Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt. Zu den Sitzungen wird eine Woche,
in dringenden Fällen drei Tage im Voraus unter Angabe einer Tagesordnung, eingeladen.
2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bzw. die des die Sitzung
leitenden Vorstandsmitglieds.
3) Über die Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Rechnungslegung, Genehmigung der
Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfung,
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder
diese unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt.
3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher
unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
2) Bei Beschlussfassungen (Abstimmungen) entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist
jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
3) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Einladungen zu Vereinsversammlungen
Einladungen zu Sitzungen und Mitgliederversammlungen erfolgen grundsätzlich in
Textform.
§ 12 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Beschlussfähig ist diese Mitgliederversammlung, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen sind.
Zur Auflösung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ebern und des Ortsteils
Ebern-Heubach zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung
der Jugendarbeit zu verwenden haben.
§13 Inkrafttreten dieser Satzung
1) Die Satzung tritt mit Zustimmung der Vorstandschaft am 07.11.2008 in Kraft.
Ebern, Ortsteil Heubach, den 07.11.2008
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